Wallbox vom Arbeitgeber bezahlt: Mehrwert oder Mehraufwand?Blog

Immer mehr Arbeitgeber übernehmen die Kosten für eine Wallbox – doch lohnt sich das wirklich? Dieser Beitrag zeigt Vorteile, steuerliche Aspekte und praktische Modelle für Unternehmen und Mitarbeitende.

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BY Maike Eggengoor / ON Jun 30, 2025

Mit dem E-Dienstwagen kommt auch die Frage: Wie und wo wird geladen? Besonders beliebt: das Laden zu Hause. Und genau hier wird es spannend – denn viele Arbeitgeber übernehmen inzwischen die Kosten für die Wallbox. Warum das sinnvoll ist, welche Modelle es gibt – und warum sich manche Unternehmen bewusst dagegen entscheiden – zeigt dieser Beitrag.

Warum Arbeitgeber in Wallboxen investieren sollten 

Hürden abbauen – Nutzung fördern 

Die Bereitstellung oder Bezuschussung einer Wallbox durch den Arbeitgeber senkt die Einstiegshürde für Mitarbeitende, ihr E-Fahrzeug bequem zu Hause zu laden. Das fördert die Nutzung von E-Dienstwagen im Alltag und ermöglicht das Laden mit günstigem Haushaltsstrom statt teurer öffentlicher Ladeinfrastruktur. Dies ist ein echter Mehrwert für Mitarbeitende. 

Attraktivität als Arbeitgeber steigern 

Ein solches Angebot zeigt Innovationskraft und Umweltbewusstsein. Unternehmen positionieren sich damit als moderne und nachhaltige Arbeitgeber, was somit ein Pluspunkt im Wettbewerb um Talente und bei der Mitarbeiterbindung ist. 

Effiziente Mobilität unterstützen 

Durch die Möglichkeit, das Fahrzeug flexibel zu Hause zu laden, etwa nachts oder während des Homeoffice, steigt die Alltagstauglichkeit von E-Dienstwagen. Das reduziert Ladezeiten unterwegs und erhöht die Effizienz im Arbeitsalltag. 

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 

Auch wenn die steuerlichen Vorteile primär den Mitarbeitenden zugutekommen, profitieren Unternehmen indirekt: Die unkomplizierte Umsetzung über § 3 Nr. 46 EStG oder die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG reduziert den administrativen Aufwand und schafft klare rechtliche Rahmenbedingungen. 

Was Mitarbeitende davon haben  

Komfort & transparente Abrechnung 

Das Laden zu Hause bietet Komfort und spart Zeit, insbesondere, wenn die Wallbox in ein Abrechnungssystem integriert ist. Zwar zahlt der Mitarbeitende den Strom zunächst selbst, doch durch eine automatisierte Rückerstattung entsteht eine faire und transparente Lösung. So lassen sich dienstliche und private Ladevorgänge sauber trennen und korrekt abrechnen. Zudem entfällt der Aufwand, öffentliche Ladesäulen zu suchen oder sich mit verschiedenen Abrechnungssystemen auseinanderzusetzen. 

Transparenz & Fairness 

Wenn Mitarbeitende über eine durch das Unternehmen finanzierte Wallbox laden, die an ein Abrechnungsystem angeschlossen ist, schafft dies eine transparente Datengrundlage für Rückerstattungen. Beispielsweise, wenn noch ein privates Fahrzeug über die Wallbox geladen wird, kann eine komfortable Unterscheidung der geladenen Energie anhand einer RFID-Karte erfolgen. Das schafft Vertrauen und verhindert Diskussionen über die Abrechnung. 

Planungssicherheit & Flexibilität 

Wer eine Wallbox zu Hause hat, kann den Ladevorgang flexibel an den eigenen Tagesablauf anpassen z. B. nachts oder während des Homeoffice. Das erhöht die Alltagstauglichkeit von E-Dienstwagen erheblich. 

Steuerliche Vorteile nutzen 

Disclaimer: Die folgenden Hinweise stellen keine rechtliche Beratung dar. Klären Sie Ihren konkreten Fall mit Ihren jeweiligen Steuerexperten. 

Die Finanzierung oder Bezuschussung einer Wallbox durch den Arbeitgeber ist steuerlich weiterhin attraktiv – und das mindestens noch bis Ende 2030. Zwei zentrale Regelungen im Einkommensteuergesetz (EStG) bilden die Grundlage: 

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EstG

Wenn der Arbeitgeber eine Wallbox zur Verfügung stellt oder einen Zuschuss zur Anschaffung oder Nutzung gewährt, kann dies steuerfrei erfolgen – vorausgesetzt, die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht. Diese Steuerfreiheit gilt auch für: 

  • das Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb oder bei verbundenen Unternehmen, 
  • die zeitweise private Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung (z. B. Wallbox am Arbeitsplatz), 
  • und den vom Arbeitgeber bereitgestellten Ladestrom, auch zu Hause.

Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EstG

Wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt sind (z. B. bei Gehaltsumwandlung), kann der Arbeitgeber die geldwerten Vorteile pauschal mit 25 % versteuern. Das betrifft: 

  • die Übereignung einer Wallbox an Mitarbeitende, 
  • Zuschüsse zu deren Anschaffung oder Nutzung. 

Auch hier gilt: Die Leistung muss zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen.

Keine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto

Ein praktischer Vorteil für Unternehmen: Steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 46 EStG müssen nicht im Lohnkonto dokumentiert werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Das reduziert den administrativen Aufwand erheblich. Welche Modelle gibt es in der Praxis?

Arbeitgeber übernimmt alles

Vollfinanzierung von Wallbox, Installation und Backend. Hierbei handelt es sich um eine Übereignung der Wallbox, die pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EstG.Für den Arbeitgeber gibt es nur eine geringe Planungssicherheit, da insbesondere die Installationskosten stark variieren können. Arbeitnehmer profitieren hiervon am meisten, auch wenn Sie meist auf bestimmte Wallboxmodelle festgelegt sind. 

Zuschussmodell

Fester Zuschuss vom Arbeitgeber zur Wallbox (z. B. 500 €), Rest privat – steuerlich attraktiv und flexibel.  Der Arbeitnehmer kann frei wählen welche Wallbox er sich Installieren möchte, hat aber auch den Aufwand ein Modell auszuwählen und die Installation zu koordinieren. Soll die Wallbox vom Unternehmen in ein Abrechnungssystem eingebunden werden, bietet es sich an ein flexibles Abrechnungssystem wie den Charge Repay Service zu nutzen, um wirklich jedes Wallbox-Modell rechtssicher abzurechnen. 

Warum manche Unternehmen keine Wallboxen finanzieren 

Eigentums- und Haftungsfragen

Wenn der Arbeitgeber die Wallbox bezahlt, stellt sich schnell die Frage: Wem gehört sie eigentlich – und was passiert, wenn der Mitarbeitende das Unternehmen verlässt oder umzieht? 

1. Eigentum beim Arbeitgeber – aber mit Einschränkungen

Wird die Wallbox vom Arbeitgeber finanziert und installiert, liegt das Eigentum formal meist beim Unternehmen. Doch: Da die Wallbox fest mit dem Gebäude verbunden ist, gilt sie rechtlich oft als Bestandteil der Immobilie. Ein Rückbau ist dann nur mit Zustimmung des Vermieters oder Eigentümers möglich. 

2. Eigentum beim Mitarbeitenden – mehr Flexibilität, aber auch mehr Verantwortung 

Wenn Mitarbeitende die Wallbox selbst anschaffen (ggf. mit Zuschuss), sind sie Eigentümer – und können die Wallbox bei einem Umzug mitnehmen. Dafür tragen sie aber auch die volle Verantwortung für Wartung, Reparatur und Rückbau.

3. Empfehlung: Klare vertragliche Regelung 

Vor der Anschaffung eine schriftliche Vereinbarung treffen. Diese sollte regeln: 

  • Wer Eigentümer der Wallbox ist, 
  • wer für Wartung, Rückbau und Versicherung zuständig ist, 
  • und was bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses passiert 

Außerdem gilt es zu beachten, wer die elektrische Anlage betreibt und somit auch für regelmäßige Prüfungen und Schäden im Fehlerfall verantwortlich ist. 

Administrativer Aufwand 

Die Einrichtung eines automatisierten Abrechnungssystems ist zwar effizient, aber mit initialem Aufwand verbunden – von der Auswahl eines qualifizierten Dienstleisters bis zur Integration in HR- und Finanzprozesse.  

Komplexität bei Mietwohnungen 

In Mehrfamilienhäusern ist die Installation oft technisch und rechtlich schwieriger. Auch wenn Mitarbeitende einen Anspruch auf Zustimmung zur Installation haben (§ 554 BGB), kann die Umsetzung aufwendig sein. 

Fazit: Zwischen Win-Win und Wirklichkeit

Die Bezuschussung oder Bereitstellung einer Wallbox durch den Arbeitgeber kann viele Vorteile bringen. Mitarbeitende laden bequem zu Hause, Unternehmen zeigen sich fortschrittlich und nachhaltig. In der Theorie klingt das nach einer Win-Win-Situation.

In der Praxis hängt der Erfolg jedoch von klaren Rahmenbedingungen ab. Eigentumsfragen, technische Herausforderungen und administrativer Aufwand können die Umsetzung erschweren. Wer diese Punkte frühzeitig klärt und auf transparente Abrechnungssysteme setzt, schafft eine Lösung, die für beide Seiten funktioniert und den Alltag mit dem E-Dienstwagen wirklich erleichtert.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

In der Regel gehört die Wallbox dem Arbeitgeber. Da sie jedoch fest mit dem Gebäude verbunden ist, kann sie rechtlich als Teil der Immobilie gelten. Ein Rückbau ist dann nur mit Zustimmung des Vermieters oder Eigentümers möglich. Eine schriftliche Vereinbarung vor der Installation schafft Klarheit.
Der Mitarbeitende zahlt den Strom zunächst selbst. Über ein integriertes Abrechnungssystem kann der dienstlich genutzte Strom automatisch erstattet werden. Dafür benötigt der Mitarbeitende entweder eine Eichrechtskonforme Wallbox oder kann eine bestehende Wallbox mit dem Charge Repay Service nachrüsten.
Wenn die Wallbox zusätzlich zum Gehalt bereitgestellt wird, kann dies nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei erfolgen. Alternativ ist eine Pauschalversteuerung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG möglich. Beide Optionen reduzieren den Verwaltungsaufwand.
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