Steuerliche Vorteile von Elektro-Dienstwagen 2024: Charge@home und 0,25%-Regel im ÜberblickBlog

Erfahren Sie, wie Sie mit Elektro-Dienstwagen 2024 steuerlich profitieren können. Entdecken Sie die Vorteile der 0,25% Regelungen, steuerfreie Ladevorrichtungen und mehr.

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BY Maike Eggengoor / ON Aug 12, 2024

Die Nutzung von Elektro-Dienstwagen bietet nicht nur ökologische Vorteile, sondern auch erhebliche steuerliche Ersparnisse. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie durch die 0,25%-Regel und die steuerfreie Installation von Ladevorrichtungen profitieren können. Erfahren Sie, wie Ihr Unternehmen durch kluge Investitionen in Elektromobilität nicht nur die Umwelt schonen, sondern auch erhebliche finanzielle Vorteile erzielen kann.

Überblick der Steuerlichen Vorteile für Elektro- und Hybridfahrzeuge

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten steuerlichen Regelungen und Vorteile für Elektro- und Hybridfahrzeuge. Diese Übersicht bietet Ihnen einen schnellen Einblick in die verschiedenen steuerlichen Anreize und Regelungen. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Punkten finden Sie im weiteren Verlauf des Artikels.

BeschreibungRegelungFahrzeugtypBetrag
Bereitstellung und Installation von Wallboxen§ 3 Nr. 46 EStGElektro- und HybridfahrzeugeSteuerfrei
Laden im Betrieb§ 3 Nr. 46 EStGElektro- und HybridfahrzeugeSteuerfrei
Monatliche Pauschalen für das Laden zuhausePauschaler AuslagenersatzElektrofahrzeuge70 EUR (ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim oder vom Unternehmen)
Monatliche Pauschalen für das Laden zuhausePauschaler AuslagenersatzHybridfahrzeuge35 EUR (ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim oder vom Unternehmen)
Erstattung der Ladekosten durch kWh-genaue AbrechnungkWh-genaue ErstattungElektro- und HybridfahrzeugeVariabel
Geldwerter Vorteil für die Überlassung eines E-Dienstwagens bis 70.000 EUR Bruttolistenpreis0,25%-RegelungElektrofahrzeuge0,25% des Listenpreises
Geldwerter Vorteil für die Überlassung eines Hybrid-Dienstwagens0,5%-RegelungHybridfahrzeuge0,5% des Listenpreises
Sonderabschreibung für neu zugelassene vollelektrische FahrzeugeSonderabschreibungElektrofahrzeugeVariabel

Steuerfreie Bereitstellung von Ladevorrichtungen

Ein großer Vorteil für Arbeitgebende ist die Möglichkeit, ihren Mitarbeitenden einkommenssteuerfrei eine Wallbox zur Verfügung zu stellen und die Installation zu übernehmen. Dies ist gemäß § 3 Nr. 46 EStG möglich. Sollte die Wallbox jedoch in das Eigentum des Mitarbeitenden übergehen, wird dies einkommenssteuerpflichtig und kann mit einem pauschalen Steuersatz von 25% versteuert werden.

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Steuerfreies Laden im Betrieb

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebenden ist steuerfrei, wenn der Arbeitgebende diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Dies gilt sowohl für Privat- als auch für Firmenfahrzeuge.

Die Steuerbefreiung ist nicht auf einen Höchstbetrag oder die Anzahl der begünstigten Fahrzeuge begrenzt und gilt bis Ende 2030. Sie gilt auch für Leiharbeitnehmende und wurde ebenfalls bis Ende 2030 verlängert. Laut § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV muss der Arbeitgebende die steuerfreien Bezüge aus Vereinfachungsgründen nicht im Lohnkonto des Arbeitnehmenden aufzeichnen. Dazu gehören neuerdings auch die nach $ 3 Nr. 46 EstG steuerfreien Vorteile.

Laden am Unternehmensstandort

Auslagenersatz für Dienstwagen

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG gilt nicht, wenn der Arbeitnehmenden den Strom für den Dienstwagen zuhause oder bei Dritten lädt. Die Erstattung der privat getragenen Stromkosten kann dennoch steuerfrei bleiben, da sie als steuerfreier Auslagenersatz für den Dienstwagen gilt. Der Auslagenersatz für Dienstwagen bietet Arbeitnehmenden eine attraktive Möglichkeit, privat getragene Kosten für den beruflich genutzten Dienstwagen steuerfrei erstattet zu bekommen. Dies umfasst unter anderem die Erstattung von Stromkosten, wenn das Fahrzeug zuhause oder bei Dritten geladen wird. Diese Regelung erleichtert es Arbeitnehmenden, die Kosten für den Betrieb ihres Dienstwagens zu minimieren und gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.

Die Erstattung der Ladekosten für einen Dienstwagen kann steuerfrei auf mehrere Arten geschehen:

Pauschaler Auslagenersatz für privat geladenen Elektro- und Hybriddienstwagen

Wenn ein Arbeitnehmender sein ihm auch privat überlassenes Elektro-Firmenfahrzeug zuhause auflädt, müsste er eigentlich die Kosten genau dokumentieren, idealerweise mit einem separaten Stromzähler. Da dies jedoch zusätzliche Kosten – zum Beispiel einen gesonderten geeichten Zähler - und administrativen Aufwand verursacht, erlaubt die Finanzverwaltung zur Vereinfachung monatliche Pauschalen für den steuer- und beitragsfreien Auslagenersatz. Diese Regelung wurde durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. September 2020 eingeführt.

Seit 2021 gelten bis Ende 2030 erhöhte Pauschalen:

Pauschale Erstattung E-Dienstwagen im Überblick

Pauschaler Auslagenersatz für E-Dienstwagen im Überblick

  • Monatliche Pauschale mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgebende (Auch eine Stromtankkarte wird als Lademöglichkeit gewertet und reduziert die Pauschale):

    • 30 EUR monatlich für Elektrofahrzeuge
    • 15 EUR monatlich für Hybridelektrofahrzeuge
  • Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgebenden:

    • 70 EUR monatlich für Elektrofahrzeuge
    • 35 EUR monatlich für Hybridelektrofahrzeuge

Wenn die vom Mitarbeitenden im Laufe eines Monats getragenen Kosten für den Ladestrom die festgelegte Pauschale übersteigen, kann der Arbeitgebende statt der Pauschale auch die tatsächlich entstandenen Kosten erstatten, sofern diese durch Belege nachgewiesen werden. Diese Erstattung bleibt steuerfrei.

Erstattung der Ladekosten als Auslagenersatz durch kWh-genaue Erfassung

Eine präzise Methode zur Erstattung der Ladekosten für Dienstwagen ist die kWh-genaue Abrechnung. Hierbei wird der Stromverbrauch entweder durch einen separaten Stromzähler oder eine entsprechende Wallbox genau erfasst.

  • Manuelle kWh-genaue Abrechnung: Der Mitarbeitende notiert den Stromverbrauch selbst, beispielsweise durch regelmäßiges Ablesen eines Zwischenzählers vor oder in der Wallbox, und legt die gesammelten Daten dem Arbeitgebenden zur Erstattung vor. Diese Methode spiegelt die tatsächlichen Kosten genau wider, erfordert jedoch eine genaue Dokumentation und möglicherweise zusätzliche technische Ausstattung .

  • Automatische kWh-genaue Abrechnung: Alternativ kann die automatische Erfassung und Abrechnung genutzt werden. Hierbei wird eine eichrechtskonforme Wallbox mit Anbindung an ein Abrechnungsbackend installiert. Der Mitarbeitende authentifiziert sich mittels RFID, und die Ladevorgänge werden automatisch an das Unternehmen übermittelt und abgerechnet. Diese Methode bietet eine transparente und effiziente Lösung, die sowohl für Arbeitgebenden als auch für Arbeitnehmenden die Abrechnung vereinfacht. Lesen Sie für weitere Informationen unserem Artikel zum Thema: Firmenwagen zuhause laden und abrechnen .

Der Charge Repay Service von Phoenix Contact ermöglicht eine automatische, präzise und effiziente Abrechnung der geladenen Kilowattstunden für Firmenfahrzeuge. Der Service bietet eine transparente und genaue Erfassung der Ladevorgänge, unabhängig von der verwendeten Wallbox, und vereinfacht somit die Abrechnung sowohl für Arbeitgebende als auch für Arbeitnehmende.

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Weitere Informationen rund um das Thema Steuern und E-Dienstwagen

Anhebung des Bruttolistenpreises für die 0,25%-Regelung

Ein weiterer steuerlicher Vorteil ist der geldwerte Vorteil für die Überlassung eines E-Dienstwagens, der bei 0,25% des Bruttolistenpreises liegt, bis zu einem Listenpreis von 70.000 EUR (seit dem 01.01.2024).

Die Anhebung des Bruttolistenpreises auf 95.000 EUR für die 0,25%-Regelung bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektroautos ist geplant, aber noch nicht endgültig beschlossen. Der Bundestag muss dem Vorschlag noch zustimmen. Wenn dies geschieht, wird die neue Regelung rückwirkend zum 1. Juli 2024 in Kraft treten. Der Vorschlag zur Anhebung des Bruttolistenpreises auf 95.000 EUR für die 0,25%-Regelung bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektroautos stammt von der Bundesregierung. Dieser Vorschlag ist Teil des sogenannten “Wachstumschancengesetzes ”, das darauf abzielt, die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen zu verbessern.

Fahrtenbuch als Alternative zur 0,25%-Regelung

Bei der Besteuerung von Elektro-Dienstwagen haben Arbeitnehmende die Wahl zwischen der 0,25%-Regelung und dem Führen eines Fahrtenbuchs. Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt werden, um die tatsächlichen betrieblichen und privaten Fahrten genau zu dokumentieren. Diese Methode kann vorteilhaft sein, wenn der Anteil der privaten Nutzung gering ist, da sie eine exakte Abrechnung der tatsächlichen Nutzungskosten ermöglicht und somit potenziell zu einer geringeren Steuerlast führt. Allerdings bedeutet die Fahrtenbuch-Methode auch einen erheblich höheren Aufwand, da jede Fahrt genau dokumentiert werden muss. Arbeitnehmende können somit die Methode wählen, die für ihre individuelle Situation am besten geeignet ist.

Versteuerung von Hybrid-Dienstwagen

Hybrid-Dienstwagen bieten eine Kombination aus Elektro- und Verbrennungsmotor und auch dies bringt steuerliche Vorteile mit sich. Die Versteuerung von Hybrid-Dienstwagen unterscheidet sich jedoch von der Versteuerung reiner Elektrofahrzeuge. Für Plug-in-Hybride gilt in der Regel die 0,5%-Regel. Das bedeutet, dass monatlich 0,5% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen. Diese Regelung greift jedoch nur unter bestimmten Bedingungen:

  • Elektrische Mindestreichweite: Der Plug-in-Hybrid muss eine rein elektrische Mindestreichweite von mindestens 60 Kilometern haben. Ab 2025 wird diese Anforderung auf 80 Kilometer erhöht.
  • CO₂-Emissionen: Alternativ darf der CO₂-Ausstoß des Fahrzeugs höchstens 50 Gramm pro Kilometer betragen. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Hybrid-Dienstwagens kann wie der Elektro-Dienstwagen entweder pauschal, durch das Führen eines Fahrtenbuchs oder kWh-genau ermittelt werden.

Haushalt 2025: Mini-Förderung für Elektroautos beschlossen

Das Bundeskabinett hat den Haushalt für 2025 verabschiedet, der eine moderate Förderung für Elektroautos vorsieht. Es wird eine Sonderabschreibung für neu zugelassene vollelektrische und vergleichbare Nullemissionsfahrzeuge eingeführt, die rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 gilt und bis Ende 2028 läuft. Diese Maßnahme soll die Anschaffung solcher Fahrzeuge attraktiver machen.

E-Auto lädt auf einem Parkplatz

Privates E-Auto beim Unternehmen laden

Immer mehr Arbeitgebende bieten ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit, ihr E-Auto während der Arbeitszeit aufzuladen. Dies ist nicht nur praktisch, sondern auch laut § 3 Nr. 46 EstG steuerfrei. Unternehmen sind zwar nicht verpflichtet, Lademöglichkeiten bereitzustellen, aber wenn sie dies tun, profitieren beide Seiten. Arbeitnehmende können ihr Fahrzeug, sei es ein privates E-Auto oder ein Dienstwagen, während der Arbeitszeit aufladen und oft von vergünstigten Strompreisen profitieren. Arbeitgebende wiederum können ihre ökologische Verantwortung wahrnehmen und die Bindung zu ihren Mitarbeitenden stärken. Zudem kann das Anbieten von Ladesäulen für externe Besuchende die Attraktivität des Unternehmens erhöhen.

Schlusswort: Steuerliche Vorteile von Elektro-Dienstwagen

Elektro-Dienstwagen bieten erhebliche steuerliche Ersparnisse. Durch die 0,25%-Regelung, die steuerfreie Installation von Ladevorrichtungen und die Möglichkeit des steuerfreien Ladens im Betrieb können Unternehmen und ihre Mitarbeitenden gleichermaßen profitieren. Die verschiedenen Methoden zur Erstattung der Ladekosten, sei es pauschal oder kWh-genau, bieten flexible und attraktive Lösungen, um die Betriebskosten zu minimieren. Zudem eröffnet die geplante Anhebung des Bruttolistenpreises für die 0,25%-Regelung weitere finanzielle Anreize.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Unternehmen können Wallboxen für Mitarbeitende steuerfrei bereitstellen und installieren. Dies ist gemäß § 3 Nr. 46 EStG möglich, solange die Wallbox nicht in das Eigentum des Mitarbeitenden übergeht. In diesem Fall ist eine pauschale Versteuerung mit 25% möglich.
Das Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebenden ist steuerfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Diese Steuerbefreiung gilt bis Ende 2030 und ist nicht auf einen Höchstbetrag oder die Anzahl der Fahrzeuge beschränkt.
Es gibt pauschale monatliche Auslagenersätze, die bis Ende 2030 gelten: 70 EUR für Elektrofahrzeuge und 35 EUR für Hybridfahrzeuge, wenn keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgebenden besteht. Alternativ können die tatsächlichen Kosten kWh-genau abgerechnet werden.
Hybridfahrzeuge können von der 0,5%-Regel profitieren, was bedeutet, dass 0,5% des Bruttolistenpreises monatlich als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dies gilt jedoch nur für Plug-in-Hybride, die bestimmte Mindestreichweiten und CO₂-Emissionsgrenzen einhalten.
Für die 0,5%-Regelung muss ein Plug-in-Hybridfahrzeug eine elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern (80 Kilometer ab 2025) oder einen CO₂-Ausstoß von maximal 50 Gramm pro Kilometer aufweisen.
Die Sonderabschreibung erlaubt es, neu zugelassene vollelektrische Fahrzeuge steuerlich begünstigt abzuschreiben. Diese Maßnahme soll die Anschaffung von Elektrofahrzeugen fördern und ist bis Ende 2028 gültig.
Das Laden privater E-Autos beim Arbeitgebenden ist steuerfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt wird. Dies bietet eine praktische Möglichkeit für Mitarbeitende, ihr Fahrzeug während der Arbeitszeit aufzuladen. Unternehmen sind jedoch nicht verpflichtet dem Arbeitnehmenden eine Lademöglichkeit anzubieten.
Eine Erhöhung des Bruttolistenpreises auf 95.000 EUR für die 0,25%-Regelung ist geplant, jedoch noch nicht beschlossen. Diese Änderung soll rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 in Kraft treten, sobald sie vom Bundestag genehmigt wird.
Für die kWh-genaue Abrechnung müssen der Stromverbrauch und die Ladekosten genau dokumentiert werden. Dies kann manuell durch Ablesen eines Zwischenzählers oder automatisch über eine eichrechtskonforme Wallbox erfolgen. Nicht eichrechtskonforme Wallboxen können mit dem Charge Repay Service rechtssicher nachgerüstet werden.
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