Neue Regelungen zu Photovoltaik-Überschussladen und dynamischen Stromtarifen ab 2026Blog

Ab 2026 gelten neue Regeln für die Abrechnung von Dienstwagenladungen zuhause – inkl. PV-Überschuss und dynamische Stromtarife. Jetzt informieren!

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BY Maike Eggengoor / ON Dec 15, 2025

Das Bundesfinanzministerium hat am 11.11.2025 die steuerliche Behandlung von selbst getragenen Stromkosten für das Laden von Elektro-Dienstwagen zu Hause neu geregelt. Die neuen Vorgaben berücksichtigen auch das Laden mit Photovoltaik-Überschuss und dynamische Stromtarife. Für Unternehmen und Fahrende ergeben sich dadurch neue Möglichkeiten zur Kostenoptimierung und steuerlichen Entlastung.

Was gilt ab 2026?

Die bisherige Pauschale für das Laden endet am 31.12.2025. Ab dem 01.01.2026 gelten folgende Regeln:

Erstattung nur mit Nachweis:

  • Die geladene Strommenge muss über einen separaten Zähler erfasst werden (stationär oder mobil).

Strompreisermittlung:

  • Individuell nach dem Stromvertrag des Fahrenden (inklusive Grundpreis)

  • Alternativ pauschal nach dem Haushaltsstrompreis des ersten Halbjahres des Vorjahres, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt

Wahlrecht:

  • Die gewählte Methode gilt für das gesamte Kalenderjahr. Ein Wechsel ist nicht möglich.

Wir haben alles wichtige zum Thema zusammengefasst: Ab 2026 neue Regeln für die Dienstwagen-Abrechnung

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Dynamische Stromtarife

Wer einen dynamischen Stromtarif nutzt, kann die Pauschale für die Rückerstattung anwenden. Das reduziert den Aufwand und vereinfacht die Abrechnung. Zusätzlich profitieren Fahrende von günstigen Preisen zu bestimmten Tageszeiten.

Photovoltaik-Überschussladen

Für Besitzerinnen und Besitzer einer Photovoltaikanlage ist die neue Regelung besonders interessant. Ab 2026 kann der erstattungsfähige Strompreis:

  • Individuell nach dem Haushaltsstromtarif (Bezugstarif) oder

  • Pauschal nach dem amtlichen Durchschnittspreis berechnet werden.

Das bedeutet: Wer den Dienstwagen zu sonnigen Zeiten lädt, erhält eine Rückerstattung, die über dem Einspeisetarif liegt.

Beispielrechnung

Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage kann zum Laden des Elektro-Dienstwagens genutzt werden. Die Erstattung erfolgt steuerfrei in Höhe des Bezugstromtarifs durch das Unternehmen (vgl. BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 29).

Diagramm zeigt zwei Szenarien für das Laden eines E-Dienstwagens: Szenario 1 mit Anschluss um 18:00 Uhr und Szenario 2 mit optimalem Laden zur Mittagszeit. Enthalten sind Kurven für Hausverbrauch, PV-Erzeugung und Ladezeit sowie Angaben zu PV-Überschuss, Netzbezug und tatsächlichen Kosten.
  • Geladene Energiemenge: 39kWh

  • Rückerstattung: 12,48€ unabhängig vom tatsächlichen Energiemix

Die Grafik zeigt zwei Szenarien:

  • Laden am Abend → Rückerstattung: 12,48€ bei tatsächlichen Kosten von 12,19€

  • Laden zur Mittagszeit (Photovoltaik-Überschuss) → Rückerstattung: 12,48€ bei tatsächlichen Kosten von 4,92€

Fazit: Wer flexibel lädt, spart Kosten.

Technische Voraussetzungen

Für dynamische Tarife und Photovoltaik-Überschussladen ist eine Wallbox erforderlich, die in ein Energiemanagementsystem integriert ist, damit der Ladevorgang erst zu preislich sinnvollen Zeiten gestartet wird. Einheitliche Standards für die Kommunikation zwischen der Wallbox und Energiemanagementsystemen gibt es derzeit nicht. Meist ist die Steuerung an den Hersteller der Wallbox gebunden. Ein Austausch der Wallbox für die Abrechnung ist nicht sinnvoll.

Die Lösung: Mit dem Charge Repay Service kann jede Wallbox genutzt werden. Unsere patentierte Nachrüst-Messhardware beeinflusst nicht die Steuerung für Photovoltaik-Überschussladen oder dynamische Tarife. Die bestehende Infrastruktur bleibt erhalten und die Abrechnung erfolgt eichrechtskonform.

Warum jetzt handeln?

Die neuen Regelungen gelten ab 2026. Unternehmen sollten ihre Prozesse frühzeitig anpassen, um steuerliche Vorteile zu nutzen und Mitarbeitenden eine einfache, transparente Lösung anzubieten.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Ab 2026 muss die geladene Strommenge über einen separaten Zähler (Wallbox, mobil oder fahrzeugintern) dokumentiert werden. Ohne Nachweis ist keine steuerfreie Erstattung möglich. Wichtig: Nach Rückfrage beim Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW ist das AGME-Schreiben weiterhin aktiv und gültig. Das bedeutet: Die nachgewiesene Ladung muss den Anforderungen des Mess- und Eichrechts (MessEG) entsprechen.
Ja. Steuerlich reicht ein separater Zähler, aber für eine rechtssichere Abrechnung gegenüber dem Arbeitgeber gelten weiterhin die Anforderungen des Mess- und Eichrechts (MessEG).

Ab 2026 kann der Strompreis für dienstlich geladenen PV-Überschuss auf zwei Arten berechnet werden:

  • Individuell nach dem eigenen Haushaltsstromtarif (Bezugstarif) oder - Pauschal nach dem offiziellen Durchschnittspreis des Vorjahres. Die Erstattung erfolgt steuerfrei durch das Unternehmen, unabhängig davon, ob der Strom aus dem Netz oder der PV-Anlage stammt.
Ja. Wer einen dynamischen Tarif nutzt, darf die neue Strompreispauschale für die Erstattung anwenden. Das erleichtert die Abrechnung erheblich, da nicht jede Preisänderung dokumentiert werden muss. Gleichzeitig profitieren Fahrende weiterhin von günstigen Strompreisen zu bestimmten Tageszeiten.
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