Wer seinen Dienstwagen zuhause lädt, profitiert von kurzen Wegen, günstigen Stromkosten und einem hohen Komfort. Seit Anfang 2024 gibt es jedoch eine Regelung, die bei der Installation einer Wallbox berücksichtigt werden muss: §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
In diesem Beitrag erfahren Sie, was hinter §14a EnWG steckt, welche Wallboxen betroffen sind und welche Auswirkungen die Regelung auf das Laden von Firmenwagen zuhause hat.
Was regelt §14a EnWG?
Mit der zunehmenden Verbreitung von Elektrofahrzeugen, Wärmepumpen und Batteriespeichern steigt die Belastung der Stromnetze. Um lokale Netzengpässe zu vermeiden, hat die Bundesnetzagentur neue Vorgaben für sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen eingeführt. Dazu zählen unter anderem private Wallboxen für Elektrofahrzeuge.
Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Netzbetreiber den Strombezug bestimmter Verbrauchseinrichtungen vorübergehend reduzieren, wenn eine akute Überlastung des lokalen Stromnetzes droht. Im Gegenzug erhalten die Betreibenden finanzielle Vorteile in Form reduzierter Netzentgelte.
Das Ziel ist nicht, das Laden von Elektrofahrzeugen zu verhindern. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass neue Wallboxen weiterhin angeschlossen werden können, ohne die Stabilität des Stromnetzes zu gefährden.
Welche Wallboxen sind betroffen?
Die Regelung betrifft neu installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW. Dazu gehören insbesondere viele private Wallboxen, die zum Laden eines Elektro-Dienstwagens eingesetzt werden.
Wer heute eine neue Wallbox installiert, sollte daher darauf achten, dass diese die Anforderungen des §14a EnWG erfüllt. Viele moderne Wallboxen sind bereits entsprechend vorbereitet oder lassen sich in die Steuerung durch den Netzbetreiber integrieren. Auch bei smarten Wallboxen gehört die Unterstützung von §14a EnWG mittlerweile häufig zum Funktionsumfang.
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Kann der Netzbetreiber meine Wallbox abschalten?
Eine der häufigsten Sorgen von E-Auto-Fahrenden ist die Vorstellung, dass der Netzbetreiber das Laden ihres Fahrzeugs komplett unterbrechen könnte.
Tatsächlich sieht §14a EnWG keine vollständige Abschaltung vor. Stattdessen darf die Ladeleistung im Bedarfsfall auf eine Mindestleistung von 4,2 kW reduziert werden. Das Fahrzeug wird also weiterhin geladen, allerdings mit geringerer Geschwindigkeit.
Wichtig ist außerdem, dass ein solcher Eingriff nur in Ausnahmefällen erfolgen darf, wenn tatsächlich eine Überlastung des lokalen Stromnetzes droht. Für die meisten Haushalte wird dies im Alltag kaum spürbar sein.
Reicht eine Ladeleistung von 4,2 kW aus?
Für viele Dienstwagenfahrende lautet die Antwort: Ja.
Wer sein Fahrzeug über Nacht lädt, hat in der Regel mehrere Stunden Zeit. Selbst bei einer reduzierten Ladeleistung können in diesem Zeitraum erhebliche Energiemengen nachgeladen werden. Die meisten Pendelstrecken lassen sich damit problemlos abdecken.
Für Unternehmen bedeutet das: Die neue Regelung stellt in den meisten Fällen kein Hindernis für das Heimladen von Dienstwagen dar. Sie verändert lediglich die technischen Rahmenbedingungen für die Installation neuer Wallboxen.
Welche Vorteile bietet §14a EnWG?
Neben der höheren Netzstabilität profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher von reduzierten Netzentgelten. Diese sollen einen finanziellen Anreiz schaffen, damit steuerbare Verbrauchseinrichtungen Teil eines intelligenten Energiesystems werden.
Je nach Netzgebiet können dadurch die laufenden Kosten für den Betrieb einer Wallbox sinken. Wer einen Dienstwagen regelmäßig zuhause lädt, profitiert somit möglicherweise doppelt: durch die Erstattung der Ladekosten durch den Arbeitgeber und durch geringere Netzentgelte.

Was bedeutet §14a EnWG für Fuhrparkmanager?
Für Fuhrparkmanager gewinnt das Thema Heimladen zunehmend an Bedeutung. Immer mehr Mitarbeitende laden ihren Dienstwagen zuhause und erwarten eine einfache und transparente Lösung für die Kostenerstattung.
Bei der Auswahl geeigneter Wallboxen sollten Unternehmen deshalb nicht nur die Anforderungen an die Verbrauchserfassung berücksichtigen. Auch die technischen Vorgaben des §14a EnWG spielen inzwischen eine wichtige Rolle.
Insbesondere bei größeren Rollouts kann es sinnvoll sein, Mitarbeitenden frühzeitig Informationen zu folgenden Punkten bereitzustellen:
Anforderungen an die Wallbox
Anmeldung beim Netzbetreiber
Steuerbarkeit nach §14a EnWG
Voraussetzungen für die Stromkostenerstattung
eichrechtskonforme Verbrauchserfassung
So lassen sich spätere Rückfragen und zusätzliche Installationskosten vermeiden.
Warum die Verbrauchserfassung weiterhin entscheidend bleibt
Der §14a EnWG regelt die Steuerbarkeit einer Wallbox. Für die Erstattung der zuhause geladenen Energiemengen ist jedoch ein weiterer Aspekt entscheidend: die korrekte Erfassung des Stromverbrauchs.
Unternehmen müssen nachvollziehen können, welche Energiemengen tatsächlich für den Dienstwagen geladen wurden. Deshalb sollte bei der Auswahl einer Wallbox nicht nur auf die Anforderungen des Netzbetreibers geachtet werden. Ebenso wichtig ist eine Lösung, die eine transparente und rechtskonforme Verbrauchserfassung ermöglicht. Mit dem Charge Repay Service von Phoenix Contact können sie dann die geladene Energie einfach abrechnen. Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen.
Fazit
§14a EnWG verändert die Rahmenbedingungen für neue Wallboxen, macht das Laden von Dienstwagen zuhause aber nicht komplizierter. Die Regelung soll sicherstellen, dass auch künftig viele neue Ladepunkte ans Stromnetz angeschlossen werden können, ohne die Netzstabilität zu gefährden.
Für Dienstwagenfahrende bedeutet das in der Praxis meist nur geringe Auswirkungen. Für Fuhrparkmanager bietet sich die Chance, das Thema Heimladen ganzheitlich zu betrachten und sowohl die technischen Anforderungen als auch die spätere Kostenerstattung frühzeitig mitzudenken.
Wer heute eine neue Wallbox für das Laden eines Dienstwagens plant, sollte daher sowohl die Vorgaben des §14a EnWG als auch die Anforderungen an eine transparente Stromkostenabrechnung berücksichtigen.
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