Eichrecht vs. neue BMF-Regeln: Was gilt für die Ladekosten-Abrechnung ab 2026?Blog

Ab 2026 gelten neue Regeln für die Dienstwagen-Abrechnung zuhause. Was bleibt beim Eichrecht unverändert? Hier die Antworten und Lösungen.

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BY Maike Eggengoor / ON Nov 19, 2025

Ab dem Jahr 2026 gelten neue steuerliche Regelungen für das Laden von Dienstwagen am privaten Wohnort. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben veröffentlicht, das die bisherige Pauschale abschafft. Künftig sind entweder eine kWh-genaue Abrechnung oder eine Strompreispauschale zulässig. Klingt nach Vereinfachung – aber was bedeutet das für die technische Seite? Die Antwort: Das Eichrecht bleibt unverändert und sorgt weiterhin für Herausforderungen.

Was ändert sich ab 2026?

Die bisherige monatliche Pauschale von 30 € oder 70 € entfällt. Stattdessen gelten folgende Optionen:

  • Die geladene Strommenge muss über einen separaten Zähler nachgewiesen werden – stationär oder mobil, z. B. über die Wallbox oder das Fahrzeug.

  • Alternativ kann eine Strompreispauschale verwendet werden. Diese orientiert sich am durchschnittlichen Haushaltsstrompreis (für 2026: ca. 34 ct/kWh).

Ziel des BMF ist eine transparente und nachvollziehbare Abrechnung auf Basis der tatsächlich geladenen Strommenge. Hier finden Sie das offizielle Schreiben. Wir haben das Thema auch bereits in einem Blogbeitrag aufgearbeitet: Ab 2026 neue Regeln für die Dienstwagen-Abrechnung.

Was bleibt unklar?

Das Schreiben enthält keine Aussagen zur Eichpflicht. Das BMF fordert ein separater Zähler, jedoch ohne nähere Spezifikation der Anforderungen. Für eine rechtssichere Abrechnung gegenüber dem Arbeitgeber gelten weiterhin die Anforderungen des Mess- und Eichrechts (MessEG).

Rückmeldung vom Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW

Wir haben beim Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW nachgefragt. Die Auskunft ist eindeutig:

Technische Anforderungen im Detail:

  • Bei einer festen Zuordnung (1:1, ein Fahrzeug pro Wallbox) ist mindestens ein MID-konformer Zähler erforderlich.

  • Bei mehreren Fahrzeugen die an einer Wallbox geladen werden oder komplexen Ladeszenarien sind eichrechtskonforme Lösungen notwendig.

  • Fahrzeuginternes Messen ist derzeit nicht praktikabel. Nach aktuellem Stand erfüllen keine bekannten Fahrzeuge die Anforderungen des MessEG.

Alles Wichtige zum Thema Eichrecht haben wir in einem separaten Beitrag für Sie zusammengefasst: Eichrechtskonformes Laden im Heimbereich .

MID-Zähler nachrüsten, eichrechtskonforme Wallbox oder Charge Repay Service?

Erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie für die rechtssichere Abrechnung von Dienstwagenladungen zu Hause haben: Wann reicht die Nachrüstung mit einem MID-Zähler aus, wann ist eine eichrechtskonforme Wallbox erforderlich – und wie schließt der Charge Repay Service die Lücke, ohne dass Sie Ihre Wallbox austauschen müssen?

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Herausforderungen für Unternehmen

Die steuerliche Regelung ist klar. Die technische Umsetzung bleibt anspruchsvoll. Ohne eichrechtskonforme Lösung drohen:

  • Ablehnung der Kostenerstattung durch den Arbeitgeber

  • Risiken bei internen und externen Prüfungen

  • Unklare Rechtslage bei nicht konformen Messungen

Unsere Empfehlung für Unternehmen

  • Prüfen Sie Ihre Car-Policy und Abrechnungsprozesse für das Jahr 2026.

  • Entscheiden Sie, ob Sie die Strompreispauschale oder die kWh-genaue Abrechnung nutzen möchten.

  • Bei kWh-genauer Abrechnung: Verwenden Sie Lösungen, die den Anforderungen des MessEG entsprechen.

Der Charge Repay Service bietet eine rechtskonforme Lösung für Unternehmen mit mehreren Dienstwagen. Bestehende Wallboxen können herstellerunabhängig nachgerüstet werden. Bei Rückfragen buchen sie gerne einen Termin: Hier geht es zum Termin .

Fazit

Das Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vereinfacht die steuerliche Abrechnung. Die technischen Anforderungen bleiben bestehen. Für eine rechtssichere Umsetzung ist das Mess- und Eichrecht weiterhin maßgeblich.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Ab 2026 entfällt die bisherige Pauschale (30 € / 70 €). Stattdessen sind eine kWh-genaue Abrechnung oder eine Strompreispauschale zulässig. Die Strommenge muss über einen separaten Zähler nachgewiesen werden und dem MessEG entsprechen.
Die bisherigen monatlichen Pauschalen entfallen zum 31.12.2025. Ab 2026 gelten nur noch die Methoden „tatsächliche Kosten“ oder „Strompreispauschale“.
Die Pauschale basiert auf dem Durchschnittspreis für Haushaltsstrom im 1. Halbjahr des Vorjahres. Dieser Wert wird vom Statistischen Bundesamt (Destatis) veröffentlicht.
Ab 2026 muss die geladene Strommenge über einen separaten Zähler (Wallbox, mobil oder fahrzeugintern) dokumentiert werden. Ohne Nachweis ist keine steuerfreie Erstattung möglich. Wichtig: Nach Rückfrage beim Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW ist das AGME-Schreiben weiterhin aktiv und gültig. Das bedeutet: Die nachgewiesene Ladung muss den Anforderungen des Mess- und Eichrechts (MessEG) entsprechen.
Ja. Steuerlich reicht ein separater Zähler, aber für eine rechtssichere Abrechnung gegenüber dem Arbeitgeber gelten weiterhin die Anforderungen des Mess- und Eichrechts (MessEG).
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