Heimladen von E‑Dienstwagen: Eichämter bringen Klarheit zur eichrechtskonformen AbrechnungBlog

Wie Firmen Heimladestrom für E‑Dienstwagen abrechnen dürfen: AGME‑Klarstellung zu Eichrecht, MID‑Zähler, Wallbox und wann eine eichrechtskonforme Lösung nötig ist.

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BY Maike Eggengoor / ON Jan 21, 2026

Das Laden von E‑Dienstwagen zu Hause ist für viele Unternehmen längst Praxis. Gleichzeitig besteht bei der Abrechnung der Stromkosten weiterhin Unsicherheit. Welche Messlösung ist zulässig und wann greift das Eichrecht?

Mit einem überarbeiteten Informationsblatt vom 09.01.2026 hat die Arbeitsgemeinschaft Mess‑ und Eichwesen (AGME) ihre bisherige Einschätzung aktualisiert und präzisiert. Die grundlegenden Regeln für typische Heimlade‑Szenarien bleiben bestehen, aber bei der Verwendung von MID-Zählern gibt es Ergänzungen. Für Unternehmen und Fuhrparkverantwortliche ergeben sich daraus wichtige Orientierungspunkte.

Hinweis und Quellenverweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information und stellt keine Beratungsleistung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Eichbehörde. Die hier zusammengefassten Punkte beziehen sich auf das AGME‑Informationsblatt „Messgeräteanforderungen zur Erstattung heimischer Ladekosten“ (Stand 09.01.2026). Das Dokument ist über die offizielle Plattform der deutschen Eichbehörden abrufbar: https://www.agme.de/ oder https://www.eichamt.de/

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Warum das neue AGME‑Schreiben relevant ist

Die AGME ist der Zusammenschluss der deutschen Eichbehörden und sorgt für eine einheitliche Auslegung des Mess‑ und Eichrechts. Ihre Veröffentlichungen haben keinen Gesetzescharakter, gelten in der Praxis aber als maßgebliche Orientierung. Wichtig für die Praxis ist außerdem der rechtliche Rahmen. Wer Messgeräte entgegen den Vorgaben verwendet oder abrechnet, handelt unter bestimmten Voraussetzungen ordnungswidrig. Das Mess‑ und Eichgesetz sieht hierfür Bußgelder vor.

Das aktuelle Schreiben bringt vor allem eines: mehr Klarheit darüber, welche Systeme zulässig sind und welche nicht.

Heimladen ist kein klassischer E‑Mobilitäts‑Ladevorgang

Die AGME stellt klar, dass das Laden eines Dienstwagens an der heimischen Wallbox häufig nicht direkt unter die strengen Anforderungen für Messgeräte im Anwendungsbereich E‑Mobilität fällt. Maßgeblich ist die Nutzungssituation mit dauerhaft angeschlossenem Netzanschlusspunkt, einem Nutzer beziehungsweise Vertragspartner und ohne wechselnde Fahrzeuge. In dieser Konstellation wird Heimladen eichrechtlich dem normalen Haushaltsstromverbrauch angenähert.

Für die Arbeitgeber‑Erstattung bleibt dennoch eine ordnungsgemäße Messung erforderlich. Die Abrechnung erfolgt immer als Differenz von Messwerten desselben Geräts.

Wann ein MID‑Zähler für die Abrechnung ausreicht

Ein eichrechtskonformer Elektrizitätszähler mit MID‑Konformität kann genügen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Zähler ist fest installiert.

  • Es wird ausschließlich der Ladestrom des Dienstwagens erfasst.

  • Der Strom wird nur von einer Person als Vertragspartner bezogen.

  • Der Zähler ist konformitätsbewertet oder gültig geeicht und wird korrekt verwendet.

Sind diese Punkte erfüllt, sind keine transaktionsgenauen Nachweise einzelner Ladevorgänge erforderlich und eine eichrechtskonforme Wallbox ist nicht zwingend notwendig.

Mobile MID‑Zähler im Ladekabel sind nicht zulässig

Gleichzeitig zieht die AGME eine deutliche Grenze bei mobilen Lösungen. MID‑Zähler, die in Ladekabeln integriert sind, gelten als unzulässig. Der Grund dafür ist, dass diese Nutzung nicht dem vorgesehenen Anwendungsfall der Messgeräterichtlinie entspricht. Wörtlicher Hinweis im AGME‑Infoblatt, Stand 09.01.2026: „Die Verwendung eines nach der europäischen Messgeräterichtlinie 2014/32/EU konformitätsbewerteten Elektrizitätszählers als mobiles Messgerät in einem Ladekabel entspricht nicht dem vorgesehenen Anwendungsfall und ist somit nicht zulässig.“

MID-Zähler nachrüsten, eichrechtskonforme Wallbox oder Charge Repay Service?

Erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie für die rechtssichere Abrechnung von Dienstwagenladungen zu Hause haben: Wann reicht die Nachrüstung mit einem MID-Zähler aus, wann ist eine eichrechtskonforme Wallbox erforderlich – und wie schließt der Charge Repay Service die Lücke, ohne dass Sie Ihre Wallbox austauschen müssen?

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Auch das Stromtarifmodell ist entscheidend

Neu präzisiert wird auch der Zusammenhang zwischen Tarifmodell und Messanforderung.

Bei einem konstanten Strompreis pro Kilowattstunde reicht in der Regel ein normaler MID‑Zähler mit gültiger Eichfrist aus. Werden jedoch dynamische Tarife oder häufige Preiswechsel genutzt, können zusätzliche nationale Anforderungen an den Zähler notwendig werden.

Wann im Heimbereich eine eichrechtskonforme Lösung erforderlich ist

Eine MID‑Lösung genügt nur in der klaren 1‑zu‑1‑Zuordnung. Eichrechtskonforme Lösungen nach MessEV werden erforderlich, wenn mindestens einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • Mehrere Nutzer oder Fahrzeuge an einer Wallbox oder einem Zähler, zum Beispiel in Mehrparteienhäusern oder bei Trennung von privatem und dienstlichem Laden. Dann braucht es eindeutige Zuordnung und dauerhafte Nachweise einzelner Ladevorgänge.

  • Die Haushaltsstrom‑Analogie entfällt, etwa weil nicht nur ein Vertragspartner Strom bezieht oder weitere Verbraucher am Messkreis hängen. Dann greift der Anwendungsbereich der Messgeräteart 6.8 E‑Mobilität.

  • Dynamische Tarife mit häufigen Preiswechseln werden abgerechnet. Hier nennt die AGME zusätzliche nationale Anforderungen an den Zähler über den reinen MID‑Standard hinaus.

  • Es sind transaktionssichere Einzelnachweise nötig, weil Messungen nicht wiederholbar sind und in Abwesenheit einer Partei erfolgen. Die MessEV verlangt dafür dauerhafte Aufzeichnung und Nachweisbereitstellung.

Kurz gesagt: Sobald die 1‑zu‑1‑Nutzung verlassen wird oder komplexere Abrechnungsmodelle ins Spiel kommen, ist eine eichrechtskonforme Lösung gemäß MessEV erforderlich.

Hier setzt der Charge Repay Service an. Er ermöglicht die rechtssichere Abrechnung auch außerhalb der 1‑zu‑1‑Konstellation, stellt die geforderten Nachweise bereit und skaliert mit wachsenden Nutzer‑ und Tarifszenarien, ohne zwingend die Wallbox austauschen zu müssen. Damit bleibt die Abrechnung auch bei mehreren Nutzern, Fahrzeugen oder dynamischen Tarifen dauerhaft compliant.

Fazit

Das aktualisierte AGME‑Schreiben bringt keine völlig neuen Regeln, aber dringend benötigte Klarheit. Heimladen von E‑Dienstwagen kann unter klar definierten Bedingungen einfacher abgerechnet werden als mit einer kostspieligen eichrechtskonformen Wallbox. Gleichzeitig zeigt das Dokument deutlich, welche Lösungen weiterhin nicht zulässig sind.

Für Unternehmen, die steigende Fahrzeugzahlen, unterschiedliche Tarife und geringe administrative Aufwände berücksichtigen möchten, bleibt eine automatisierte Abrechnung dennoch der zuverlässigste Weg zu dauerhafter Rechtssicherheit.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Ja, wenn die 1‑zu‑1‑Konstellation vorliegt. Der Zähler muss fest installiert sein, ausschließlich den Ladestrom des Dienstwagens messen, nur von einem Vertragspartner genutzt werden und konformitätsbewertet oder gültig geeicht sein. In diesem Fall sind keine transaktionsgenauen Einzelnachweise erforderlich und eine eichrechtskonforme Wallbox ist nicht zwingend nötig.
Sobald die Haushaltsstrom‑Analogie nicht mehr greift, zum Beispiel bei mehreren Nutzenden oder Fahrzeugen an einer Wallbox, bei zusätzlichen Verbrauchern am Messkreis, bei dynamischen Tarifen mit häufigen Preiswechseln oder wenn transaktionssichere Einzelnachweise gefordert sind. Dann greifen die Anforderungen der MessEV wie dauerhafte Aufzeichnung und Nachweisbereitstellung.
Nein. Die AGME stellt klar, dass mobile MID‑Zähler im Ladekabel nicht dem vorgesehenen Anwendungsfall der Messgeräterichtlinie entsprechen und somit unzulässig sind. Verstöße gegen mess‑ und eichrechtliche Vorgaben können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, das MessEG sieht hierfür Bußgelder vor.
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